Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fernmeldegesetz 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 908/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997Bundesgesetzblatt Nr. 908 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 27Artikel eins, Paragraph 27
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Einstellung des Betriebes
§ 27. (1) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann aus öffentlichen Rücksichten den Betrieb von Fernmeldeanlagen ganz oder teilweise oder für bestimmte Arten von Fernmeldeanlagen auf bestimmte oder unbestimmte Zeit einstellen und die Benützung bestimmter Fernmeldeanlagen zeitweisen Beschränkungen unterwerfen.Paragraph 27, (1) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann aus öffentlichen Rücksichten den Betrieb von Fernmeldeanlagen ganz oder teilweise oder für bestimmte Arten von Fernmeldeanlagen auf bestimmte oder unbestimmte Zeit einstellen und die Benützung bestimmter Fernmeldeanlagen zeitweisen Beschränkungen unterwerfen.
(2)Absatz 2,Bei einer Verfügung nach Abs. 1 ist unter Schonung der wirtschaftlichen und betrieblichen Interessen des Betreibers vorzugehen; sie begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.Bei einer Verfügung nach Absatz eins, ist unter Schonung der wirtschaftlichen und betrieblichen Interessen des Betreibers vorzugehen; sie begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.
Dokumentnummer
NOR12153606
Alte Dokumentnummer
N9199318289L